Erste Antworten

Hier finden Sie eine Übersicht an Fragen, welche uns nach einem Verkehrsunfall häufig gestellt werden. Doch beachten Sie bitte, dass jeder Unfall – ob Hergang, Beteiligte und deren Aussagen sowie die Unfallaufnahme seitens Polizei – komplett unterschiedlich ist. Wir empfehlen Ihnen daher, uns zu kontaktieren. So können wir anhand einer genauen Analyse des Unfallhergangs und der Rahmenbedingungen auf alle kritischen Aspekte und notwendigen Schritte hinweisen. Wir beraten Sie gerne, damit bei der Unfallabwicklung auch wirklich alles rund läuft.

Wir unterstützen Sie beispielsweise bei Unfällen mit:

  • Auto
  • Fahrrad
  • Bus
  • Schiff
  • Fussgänger
  • E-Trottinet
  • Tram
  • Motorrad
  • Flugzeug

Nicht jedoch bei Unfällen mit Fortbewegungsmitteln, die auf einer eigens hierfür angelegten bzw. präparierten Anlage genutzt werden (Go Kart-Bahn, Skipiste, Pumptrack). Es sei denn, in den Unfall ist ein auf den Strassenverkehr zugelassenes Fahrzeug involviert (siehe Liste).

Kontaktieren Sie uns, damit wir die genauen Umstände des Unfallereignisses analysieren und Sie individuell beraten können.

Generell gilt:

Stellen Sie einen Strafantrag, wenn Sie unsicher sind hinsichtlich Schuldanerkennung, Kostenübernahme und der gesundheitlichen Konsequenzen des Unfallereignisses. Damit sichern Sie lediglich Ihre Rechte, bis die abschliessende Schuldfrage und die Kostenübernahme der Unfallfolgen geklärt ist. Sie können den Strafantrag jederzeit ohne weitere Konsequenzen für sich oder den Unfallverursacher zurückziehen. Der Strafantrag muss innert drei Monaten ab dem Unfallereignis gestellt werden. Verzichten Sie darauf, können Sie nicht mehr darauf zurückkommen.

Kontaktieren Sie uns, damit wir die genauen Umstände des Unfallereignisses analysieren und Sie individuell beraten können.

Wurden Sie bei dem Unfall so verletzt, dass von einem längeren Heilungsprozess und Arbeitsausfall auszugehen ist oder die Rechtslage ist nicht eindeutig und Sie benötigen rechtlichen Beistand, dann ist es sinnvoll eine Anwaltsperson beizuziehen. Es ist wichtig sicherzustellen, dass alles korrekt abläuft und für Sie kurz- und auch längerfristig keine finanziellen Nachteile entstehen. Ohne juristische Kenntnisse können Fehler passieren, die Geltendmachung von Leistungen versäumt oder Fristen verpasst werden.

Achten Sie bei der Wahl der Anwaltsperson darauf, dass diese auf Haftpflicht- und Versicherungsrecht spezialisiert ist. Ein gutes Vertrauensverhältnis sollte gegeben sein, da die Zusammenarbeit längere Zeit dauern kann. Es ist daher wichtig, dass Sie sich von der Anwältin oder dem Anwalt gut vertreten fühlen.

Für die Anwaltskosten der Opfer muss grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Verursachers, resp. des Fahrzeughalters, aufkommen. Fordern Sie sicherheitshalber eine Haftungsanerkennung an. Bei nicht motorisierten Fahrzeugen übernimmt die Privathaftpflichtversicherung des Täters diese Kosten, wenn er eine solche abgeschlossen hat. In einem juristischen Prozess kann es aber dauern, bis die Schuldfrage vollumfänglich geklärt ist. In diesem Fall muss an den Anwalt ein Vorschuss für seine Arbeit geleistet werden. Bei finanziellen Schwierigkeiten leistet die kantonale Opferhilfe unter bestimmten Voraussetzungen eine Soforthilfe und kann einen Unterstützungsbetrag sprechen. Dies jedoch nur bei klarer Rechtslage, wenn das Verschulden vollumfänglich beim anderen Verkehrsteilnehmer liegt.

Wir verfügen über ein Netz von erfahrenen und spezialisierten Anwaltspersonen und stellen bei Bedarf gerne den Erstkontakt her.

Der Anspruch auf Genugtuung ist ein komplexes Thema und muss von Fall zu Fall einzeln geprüft werden. Aus diesem Grund informieren wir Sie gerne individuell auf Ihren Fall bezogen und klären mit Ihnen den möglichen Anspruch ab. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Sie haben Anspruch auf Genugtuung (umgangssprachlich auch Schmerzensgeld), wenn:

  1. Bleibende unfallbedingte körperliche oder seelische Schäden bestehen.
  2. Eine dauerhafte Einschränkung (beruflich und/oder privat) vorliegt.
  3. Der Heilungsprozess sehr schmerzhaft und langwierig war.
  4. Es sich um einen Unfall mit Todesfolge handelte.

Der unmittelbare und nachgewiesene Zusammenhang (Kausalität) zwischen dem Unfall und dem daraus folgenden bleibenden Schaden ist ein wichtiges Element. Wenn der Schaden nicht unfallbedingt ist, besteht kein Anspruch.

Um eine Genugtuungssumme geltend zu machen, ist der Beizug einer Anwaltsperson empfohlen. Dabei ist es sinnvoll, den Heilungsprozess abzuwarten bis Ihr Zustand stabil ist und weder von einer Verschlechterung noch von einer Verbesserung ausgegangen werden kann. Für eine Genugtuung kommt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, respektive des Fahrzeughalters auf.

Nach einem Verkehrsunfall kann es vorkommen, dass der Schock tief sitzt. Dadurch sind vermeintlich kleinere Verletzungen und Schmerzen durch das Adrenalin kaum spürbar. Es ist daher möglich, dass es in der Folgenacht oder in den nächsten Tagen zu einer gesundheitlichen Verschlechterung kommt. Konsultieren Sie baldmöglichst einen Arzt und lassen Sie den unfallbedingten Befund ärztlicherseits festhalten und werden Sie sich unverzüglich bei der Polizei vorstellig.

Wenn die Polizei nicht involviert war und/oder das Unfallprotokoll nicht ausgefüllt wurde, empfehlen wir Ihnen, eine nachträgliche Tatbestandaufnahme auf einem Polizeiposten. Sie haben das Recht, dass Ihre Schilderung des Unfallhergangs, die Unfallbeteiligten sowie Ihr unfallbedingter Gesundheitszustand in einem Protokoll festgehalten werden.

Da Sie verletzt sind und vielleicht noch nicht wissen, was an ärztlichen Behandlungen und Therapien noch auf Sie zukommt, ist das schriftliche Festhalten für die Absicherung Ihrer Rechte aus versicherungstechnischer Sicht sinnvoll.

Die Beratung von RoadCross Schweiz wird durch Privatspenden und Gönnerschaften finanziert und ist für die Betroffenen von Verkehrsunfällen kostenlos.

Ich wurde Opfer eines Verkehrsunfalles im Ausland und weiss nicht, wie ich nun vorgehen soll und wo ich Unterstützung finde. Auch sprachlich ist es schwierig.

Gerne unterstützen wir Sie bei einem Verkehrsunfall im Ausland.
Unabhängig davon, ob der Verkehrsunfall mit Ihrem eigenen Fahrzeug oder einem ausländischen Mietfahrzeug passierte ob Sie als Angehörige/r oder Beifahrer/in involviert waren, wir sind gerne für Sie da. Wir haben ein breites Netzwerk von Fachpersonen und vermitteln Ihnen bei Bedarf gerne hilfreiche Adressen für die Abwicklung von Auslandunfällen und teilen Ihnen mit, was Wichtiges zu beachten ist. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Muss ich als Opfer den Schaden bei der gegnerischen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung melden? Sollte dies nicht der Verursacher tun?

Sind mehrere Personen in einen Verkehrsunfall mit Sach- und/oder Personenschaden verwickelt muss der Unfallverursacher den Schaden seiner Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung melden. Tut er das nicht, können geschädigte Personen die Versicherung des Unfallverursachers selbst kontaktieren und den Schadenersatz einfordern.

Wir empfehlen grundsätzlich, dass Sie ergänzend zur Schadenmeldung bei Ihrer Unfallversicherung auch frühzeitig Ihren Sach- und/oder Personenschaden bei der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Verursachers melden. So stellen Sie sicher, dass die Versicherung frühzeitig Bescheid weiss. Besonders bei der Meldung von Personenschäden ist es ratsam, eine umfassende Haftungsanerkennung für den Gesamtschaden (Sach- und Personenschaden) einzuverlangen. Beschreiben Sie dazu in ein paar Worten, wie Ihr Personenschaden aussieht, wie beispielsweise mit der Diagnose, stationären und ambulanten Behandlung, Klinikaufenthalte, etc. Gerne unterstützen wir Sie kostenlos bei Fragen oder Unklarheiten rund um das Thema Schadenabwicklung bei Verkehrsunfällen.

Wir empfehlen bei diesen Diagnosen, sich zeitnah nach dem Unfall ärztliche Hilfe zu holen.
Bei solchen Befunden ist es sinnvoll sich unverzüglich ein Arztzeugnis ausstellen zu lassen, falls angezeigt auf bildgebende Verfahren (MRI, Röntgen) und eine exakte Dokumentation der Verletzungen durch einen Arztbericht zu bestehen. Lassen Sie sich alle Beschwerden schriftlich festhalten.

Häufig hinterfragt der Unfallversicherer bereits nach kurzer Zeit, ob das Schleudertrauma oder ein HWS-Syndrom unfallkausal ist und ob die Beschwerden und Symptome wirklich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind oder bereits vorher bestanden. Grundsätzlich wird dabei die Glaubhaftigkeit zwischen Ursache und Wirkung untersucht, ob ein Zusammenhang zwischen dem Schadenereignis (Verkehrsunfall) und dem eingetretenen Schaden besteht. Bei einer solchen Untersuchung der Unfallkausalität liegt es dann an dem Betroffen zu «beweisen», dass die Beschwerden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind.
Jeder Verkehrsunfall ist anders und ergeben individuelle Fragen. Gerne begleiten wir Sie in dieser schwierigen Zeit und geben Ihnen bei einem Austausch unterstützende Informationen.

In der Schweiz sind wir alle obligatorisch für Unfälle versichert. Entweder ist die Unfalldeckung über einen Arbeitgeber, das Arbeitsamt (RAV) oder die eigene Kranken- und Unfallversicherung gewährleistet. Die Heilungs- und Behandlungskosten, welche bei Personenschäden aus Verkehrsunfällen entstehen können, werden grundsätzlich aus der eigenen Unfallversicherung bezahlt.

Falls die Unfallversicherung bei der eigenen Krankenkasse mitversichert ist, wie dies beispielsweise bei Studenten, Rentnern, Selbständigerwerbenden oder ausgesteuerten Personen der Fall ist, dann entstehen Selbstkosten (Jahresfranchisen und Selbstbehalte von 10%). Diese Selbstkosten können bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers zurückgefordert werden. Für die Auflistung dieser Selbstkosten kann bei der Kranken- und Unfallversicherung um einen Auszug der Heilungskosten gebeten werden. Für weitere Fragen zur Unfallabwicklung stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir helfen Ihnen eine Übersicht im Dschungel der Versicherungen zu bekommen und geben Ihnen bei Bedarf eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.

Neben der Behandlung der Angst und allfällig entstandenen Traumatas durch den Verkehrsunfall bei Therapeuten/Fachpersonen, gibt es die Möglichkeit, mit auf Angstthemen spezialisierten Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern an der Thematik zu arbeiten. Wir haben ein breites Netzwerk an Fachexperten, welche Sie dabei gerne unterstützen. Kontaktieren Sie uns und teilen Sie uns Ihr persönliches Anliegen mit.

Häufig haben wir eine breite Palette von Versicherungen und wissen gar nicht genau, wo wir was versichert haben. Unten finden Sie eine Auflistung* von möglicherweise vorhandenen Rechtsschutzversicherungen. Fragen Sie bei der jeweiligen Versicherung nach oder überprüfen Sie Ihre aktuelle Versicherungspolice, ob eine ergänzende Rechtsschutzversicherung besteht. Klären Sie ab, wie unter den gegebenen Umständen die Deckung für Anwaltskosten und Rechtsberatungen aussehen.

• Zusatzversicherungen bei den Krankenkassen
• Privathaftpflichtversicherung (ergänzende Deckungen?)
• Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Zusatzversicherungen vorhanden?)
• Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen (Einzel- und Familienpolicen pro Haushalt)
• bei Unfallversicherungen (in Kollektivverträgen)
• TCS: ETI-Schutzbrief (Auslandrechtschutz)
(*Liste nicht abschliessend)

Gerne vermitteln wir Ihnen bei Bedarf einen unserer Vertrauensanwälte, welche sich auf das Fachgebiet Haftpflichtversicherungsrecht bei Verkehrsunfällen spezialisiert haben.